Begriffe in der Schadenregulierung

Haftpflichtschaden

In einem Haftpflichtschadenfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Es handelt sich hierbei immer um einen unverschuldeten Unfall.

In einem Haftpflichtschadenfall ist die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers dazu verpflichtet, dem Geschädigten gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat.

Kaskoschaden

Zusätzlich zur verbindlichen Haftpflichtversicherung kann eine Kaskoversicherung, unterteilt in Voll- und Teilkasko  abgeschlossen werden.

Teilkaskoschäden sind in der Regel ein Wild-, Diebstahl-, Hagel-, Glas-, Brand- oder Sturmschaden.

Bei einem Vollkaskoschaden handelt es sich um selbstverschuldete Unfallschäden sowie Vandalismusschäden am eigenen Fahrzeug.

Als Regulierungsgrundlage hilft hier ein Blick in den abgeschlossenen Versicherungsvertrag bzw. die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB). Hierbei ist immer zu beachten, dass im Fall eines Kaskoschadens die Versicherung weisungsberechtigt ist. Das bedeutet, dass diese einen Sachverständigen zur Begutachtung Ihres Fahrzeuges bestimmen kann. In vielen Fällen hat der Versicherungsnehmer, je nach Versicherungsvertrag, eine Selbstbeteiligung zu zahlen.

Totalschaden

Es ist zu unterscheiden zwischen einem

  • technischen und
  • wirtschaftlichen

Totalschaden.

Von einem technischen Totalschaden spricht man, wenn das Fahrzeug komplett zerstört ist oder die Reparatur unmöglich ist.

Der wirtschaftliche Totalschaden liegt dann vor, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von Reparaturwürdigkeit gesprochen werden kann.

Nutzungsausfallentschädigung

Hier greift der § 249 Abs. 2 BGB, welcher besagt, dass der Geschädigte, welcher für den Zeitraum in dem ihm sein eigenes Fahrzeug nicht zur Verfügung steht, Anspruch auf eine Geldentschädigung hat.

Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich aus der ermittelten Reparaturdauer und einem je nach Fahrzeugtyp festgelegten Tagessatz. Dem Sachverständigen stehen entsprechende Tabellen zur Verfügung, welche als Grundlage der Ermittlung dienen.

Wichtig! Ein Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung besteht nur dann, wenn das verunfallte Fahrzeug nicht mehr fahrbereit bzw. verkehrssicher ist und / oder tatsächlich eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung stattgefunden hat. Nutzt der Geschädigte das Fahrzeug weiter, ohne den Schaden reparieren zu lassen, besteht kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.

Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für ein ähnliches und vergleichbares Fahrzeug aufwenden muss. Der Kfz-Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage.

Restwert

Bei dem Restwert handelt es sich um den Wert, der für das beschädigte Fahrzeug im unreparierten Zustand noch erzielt werden kann.

Merkantile Wertminderung

Ein merkantile Minderwert stellt den Wertverlust eines Fahrzeuges nach einer Beschädigung dar, obwohl dieses bereits repariert worden ist.

Die merkantile Wertminderung ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein repariertes Unfallfahrzeug im Falle einer späteren Veräußerung in der Regel einen geringeren Verkaufserlös erzielen wird als ein vergleichbares unfallfreies Fahrzeug. Allerdings ist zu beachten, dass nicht in jedem Fall die Voraussetzungen für eine merkantile Wertminderung gegeben sind. Zu berücksichtigen sind hier immer das Fahrzeugalter, die Laufleistung und eventuell vorhandene Vor- oder Altschäden.

130 %-Grenze/ Regulierung

Übersteigen in einem Haftpflichtschadenfall die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeuges – man spricht von einem wirtschaftlichen Totalschaden – kann der Geschädigte sein Fahrzeug im Rahmen der 130% Grenze reparieren lassen.

Hier gelten allerdings gewisse Voraussetzungen:

  • die ermittelten Reparaturkosten dürfen den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges nicht um mehr als 30% übersteigen
  • der Geschädigte muss das Fahrzeug weiterhin nutzen (mindestens 6 Monate)
  • die Reparatur muss vollständig, nach Vorgaben im Gutachten, durchgeführt werden

Wiederbeschaffungsaufwand

Der Wiederbeschaffungsaufwand bezeichnet die Kosten, die im Fall eines Totalschadens aufzuwenden sind, um ein ähnliches und vergleichbares Ersatzfahrzeug, nach Abzug eines eventuell anfallenden Restwertes, zu beschaffen.

Es gilt: Wiederbeschaffungsaufwand = Wiederbeschaffungswert – Restwert

Fiktive Abrechnung

Gemäß § 249 BGB kann die geschädigte Person frei wählen, ob sie das Fahrzeug instand setzen lässt oder ob sie sich die ermittelten Reparaturkosten durch die schadenregulierende Versicherung auszahlen lässt. Wichtig! Bei einer fiktiven Abrechnung wird die Mehrwertsteuer nicht erstattet, da diese nicht angefallen ist. Es wird der Nettobetrag ausgezahlt.

Zu beachten ist, dass nicht in jedem Fall die Reparaturkosten netto erstattet werden. Bei Fahrzeugschäden, die in ihrer Schadenhöhe 50% des Wiederbeschaffungswertes überschreiten, wird durch die schadenregulierende Versicherung geprüft, ob eine Regulierung auf Basis des Wiederherstellungsaufwandes (Reparaturkosten + merkantile Wertminderung) oder auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwandes (Wiederbeschaffungswert ./. Restwert) angewandt wird.

Warum ist das so? Der Geschädigte soll zwar den entstandenen Schaden ersetzt bekommen, er darf sich aber nicht durch den Schaden bereichern.

Abzüge für Wertverbesserung

Auf der einen Seite soll der Geschädigte einen ungeschmälerten Ersatz des ihm verursachten Schadens gezahlt werden, auf der anderen Seite darf der Geschädigte sich durch das Schadenereignis nicht bereichern.

Bei einem eingetretenen Schaden ist daher zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug des Geschädigten bei einer Reparatur oftmals entsprechende Neuteile als Ersatz für die beschädigten und teilweise schon verschlissenen Fahrzeugteile eingebaut bekommt. Als Ausgleich für die entstandene Wertverbesserung müssen in einem Kfz-Schadengutachten entsprechende Abzüge für eine eventuelle Wertverbesserung berücksichtigt werden.

Schadenminderungspflicht

Die sogenannte Schadenminderungspflicht ergibt sich aus § 254 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach hat in einem Schadenfall der Geschädigte die Pflicht, den Schaden möglichst gering zu halten und keine unnötigen Kosten zu verursachen.

Diese von den schadenregulierenden Versicherungen gern zitierte Regelung bezieht sich nach geltender Rechtsprechung nicht auf die Erstellung eines Schadengutachtens durch einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen. Die Ermittlung der notwendigen Reparaturkosten sind Bestandteil des entstandenen Schadens und somit erstattungspflichtig.

Schadensmanagement der Versicherung

Kürzungen der Versicherungsleistungen

Ja, es stimmt: Der Schaden im Zuge eines Verkehrsunfalls muss so gering wie möglich gehalten werden – Diesen Satz bekommen Sie oft zu hören, wenn es um das Thema „Kürzungen von Versicherungsleistungen“ geht.
Wir klären auf: Wichtig ist zu wissen, dass Sie keine Nachteile – aber auch keine wesentlichen Vorteile aus dem Schadensereigniss ziehen dürfen. Dennoch gibt es dabei wichtige Punkte zu berücksichtigen:

1. Kürzung der Stundenverrechnungssätze

Haben Sie sich entschieden Ihr Fahrzeug nach einem Unfall nicht reparieren zu lassen, sondern sich die Reparaturkosten auszahlen zu lassen? Diese Vorgehensweise wird als „fiktive Abrechnung“ oder auch „Abrechnung nach Gutachten“ bezeichnet.
Im Zuge der Kalkulation zur Instandsetzung des Unfallschadens zieht der Sachverständige der Central Gruppe die Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt heran. Absolut berechtigt, denn Sie haben das Recht Ihr Fahrzeug in einer Markenwerkstatt mit Originalersatzteilen reparieren zu lassen.
In den allermeisten Fällen legen die Versicherungen die Stundenverrechnungssätze von regional freien Werkstätten zugrunde. Diese Stundenverrechnungssätze fallen meist deutlich niedriger aus! Wichtig zu wissen ist, dass eine solche Kürzung nur dann zulässig ist, wenn das Fahrzeug älter als drei Jahre ist und kein gepflegtes Scheckheft einer Markenwerkstatt besitzt.
Sie möchten nach einem Verkehrsunfall Ihr Fahrzeug reparieren lassen?
Egal wie alt Ihr Fahrzeug ist – Sie haben in jedem Fall die Wahl der Werkstatt zu treffen!

2. Beilackierung

Unter der Beilackierung ist zu verstehen, dass nicht nur das beschädigte Fahrzeugteil, zum Beispiel die Tür, sondern auch die angrenzenden Fahrzeugteile einer Lackierung unterzogen werden. Warum ist das notwendig? Es kann sein, dass der ursprüngliche Farbton des Fahrzeuges über Monate hinweg – bedingt durch Witterungseinflüsse – ausgeblichen ist. Würde man jetzt nur die durch einen Unfall beschädigte Tür, wie in unserem Beispiel, lackieren, so ist am Fahrzeug ein deutlicher Farbunterschied zu sehen. Der Fahrzeugzustand ist aber so wiederherzustellen, dass der eingetretene Unfallschaden nicht zu erkennen ist.

Viele Versicherungen versuchen oft die Kosten einer Beilackierung nicht zu zahlen – mit dem Argument, dass diese nur die Wahrnehmung und somit die ästhetische Wirkung des Fahrzeuges aufwertet. Das Fahrzeug sei dennoch fahrbereit und somit nutzbar.
Was will die Versicherung damit erreichen? Die Kosten der Schadensersatzleistung sollen reduziert werden. Lassen Sie sich bitte nicht auf diese Vorgehensweise ein. Gerne stehen die Sachverständigen der Central Gruppe Ihnen beratend zur Seite. Es gilt: Wurde die Beilackierung im Gutachten kalkuliert, so hat dies auch seine Berechtigung. Der Sachverständige hat den Schaden an Ihrem Fahrzeug begutachtet und kann am besten beurteilen, welche Arbeiten zu einer fachgerechten Instandsetzung des Unfallschadens erforderlich sind.
Es liegen bereits Gerichtsurteile vor, die dem Geschädigten auch im Falle einer fiktiven Abrechnung die Kosten zusprechen:

Landgericht Hamburg, Urteil vom 25.3.2014, Az.: 323 S 78/13
Landgericht Frankfurt/M., Urteil vom 27.9.2012; Az. 2/23 0 99/12

3. Reifen achsweise erneuern

Im Zuge eines Verkehrsunfalls kommt es häufig vor, dass nur ein Reifen beschädigt und im Zuge der Reparatur ersetzt werden muss. Zunächst würde man denken, dass auch nur dieser eine beschädigte Reifen zu ersetzen ist.
Sachverständige sowie Verkehrsexperten empfehlen immer den Austausch der Reifen der kompletten Achse. Warum ist das so? Es soll sichergestellt werden, dass die Reifen auf einer Achse die gleiche Profiltiefe aufweisen sowie dem gleichen Verschleiß unterliegen. Eine optimale Fahrstabilität muss gewährleistet sein.

4. „Totalschaden“ und die 130 % Grenze/ Regulierung

Es besteht die Möglichkeit Ihr Fahrzeug, obwohl es einen Totalschaden erlitten hat, auf Kosten der Versicherung reparieren zu lassen.
Für die Versicherung ist es wesentlich günstiger auf Totalschadenbasis abzurechnen, als die Wiederherstellung des verunfallten Fahrzeuges zu zahlen.

Voraussetzungen:

die ermittelten Reparaturkosten dürfen den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges nicht um mehr als 30% übersteigen
der Geschädigte muss das Fahrzeug weiterhin nutzen (mindestens 6 Monate)
die Reparatur muss vollständig, nach Vorgaben im Gutachten, durchgeführt werden
Gut zu wissen!
Sollte die Reparatur des Fahrzeuges, auf Grund von zuvor nicht sichtbarerer Beschädigungen, höher ausfallen als im Gutachten kalkuliert, so ist die Versicherung dennoch dazu verpflichtet den Mehrbetrag zu zahlen.

Sie sind Opfer einer Unfallflucht geworden?

Ihr Fahrzeug ist beschädigt worden?

Beweise sichern

Als erstes sollte die geschädigte Person, wie bei jedem anderen Unfall auch, die Stelle der Unfallstelle, durch Aufstellen des Warndreiecks etc., absichern. Auch wenn kleine Schäden vorliegen, sollte bei einer Fahrerflucht in jedem Fall die Polizei verständigt werden, sonst können gegebenenfalls Schwierigkeiten mit der (Kasko) Versicherung auftreten. Des Weiteren ist es häufig nicht direkt offensichtlich, welche Schäden tatsächlich aufgetreten sind. Schwere Schäden sind oft nicht sichtbar und können nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Damit alle Schäden aufgedeckt werden können, muss es den Beamten und BeamtInnen der Polizei ermöglicht werden, dass alle sichtbaren Spuren des Unfalls an dem geschädigten Fahrzeug, sowohl festgestellt als auch aufgenommen werden können. Hierbei können im günstigen Fall Lackspuren und ähnliche Spuren an dem geschädigten Fahrzeug sichergestellt werden. Bevor die Polizei eintritt, sollte die geschädigte Person bekannte Daten der geflüchteten Person zu sammeln und schriftlich festzuhalten. Des Weiteren sollten mögliche Zeugen ausfindig gemacht werden. Zur Sicherheit kann es außerdem sinnvoll, bereits ein paar Fotos von der Unfallstelle zu machen.

Arzt aufsuchen

Sofern die geschädigte Person Verletzungen hat, ist es sinnvoll, so schnell wie möglich einen Arzt aufzusuchen. Zum einen müssen die Verletzungen behandelt werden. Zum anderen dient es als Dokumentation von Beweisen. Die korrekte Dokumentation von Verletzungsfolgen ist für mögliche Schadensersatzansprüche entscheidend.

Strafanzeige stellen

Nachdem die Aufnahme des Unfalls durch die Polizei erfolgt ist, sollte die geschädigte Person innerhalb weniger Tage auf der Polizeidienststelle eine Strafanzeige wegen „unerlaubtem Entfernen vom Unfallort gegen Unbekannt“ stellen. Durch diese Anzeige ist die Polizei von Amts wegen verpflichtet, mit der Ermittlung der flüchtigen Person, zu beginnen. Sofern weder Zeugen, Lackspuren oder ähnliche Indizien auf den Täter oder die Täterin deuten, ist die Einschaltung häufig die letzte Möglichkeit, den Geflüchteten bzw. die Geflüchtete ausfindig zu machen.

Verein der Verkehrsopferhilfe e.V.

Sofern die flüchtige Person, die den Unfall verursacht hat, nicht ausfindig gemacht werden kann, ist es natürlich nicht möglich, die (Haftpflicht-) Versicherung des Schädigers zu beanspruchen. In solchen kann sich an den gemeinnützigen Verein Verkehrsopferhilfe e.V. (VOH), von Kfz-Haftpflicht-Versicherungsgesellschaften gegründet, gewandt werden. Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, übernimmt dieser Verein die Schadensregulierung. Die Voraussetzungen unterliegen bestimmten Kriterien, sodass die ledigliche Behauptung von einer Unfallflucht betroffen geworden zu sein, nicht ausreichend ist. Vor allem für diesen Fall ist es besonders wichtig, dass die Fahrerflucht durch die Polizei festgestellt und aufgenommen wurde. Wenn die Voraussetzung für den Schadensersatz erfüllt wurden, werden lediglich Sachschäden (an Bekleidung, Ladung, Gepäck) erstattet, welche über der gewohnten Selbstbeteiligung in Höhe von 500 Euro liegen. Zu Schmerzensgeldzahlungen durch den Verein Verkehrsopferhilfe e.V. findet lediglich dann statt, wenn die Verletzungen einen gewissen Rahmen übersteigen.

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